Rechtliche Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht
Bitte lesen Sie diese Widerrufsbelehrung sorgfältig durch. Mit Abschluss eines Vertrages mit uns erklären Sie sich mit den nachfolgenden Bedingungen einverstanden.
Gemäß den Bestimmungen des § 355 Abs. 1 BGB steht Ihnen als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB das Recht zu, binnen einer Frist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den mit uns geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt exakt vierzehn Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie in § 355 Abs. 2 BGB normiert.
Zur Ausübung Ihres verfassungsrechtlich garantierten Widerrufsrechts ist es erforderlich, dass Sie uns mittels einer unmissverständlichen, in Textform erfolgenden Erklärung (beispielsweise durch einen postalisch versandten Brief, eine Telefaxübermittlung oder eine elektronische Mail) über Ihren endgültigen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, in Kenntnis setzen. Es steht Ihnen frei, hierfür eine eindeutige Erklärung abzugeben, wobei die Verwendung eines spezifischen Formulars nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Zur fristgerechten Wahrung der Widerrufsfrist genügt es gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Sie die Mitteilung über die beabsichtigte Ausübung des Widerrufsrechts vor dem Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist zur Absendung gelangen lassen.
Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Information über das Bestehen des Widerrufsrechts vollständig nachgekommen ist.
Das Widerrufsrecht stellt ein wesentliches Instrument des Verbraucherschutzes dar und findet seine Grundlage in der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Ausgestaltung des Widerrufsrechts als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ermöglicht es dem Verbraucher, ohne Angabe von Gründen und ohne Sanktionen von seinem Vertragswillen Abstand zu nehmen.
Die Ausübung des Widerrufsrechts führt zur Umwandlung des ursprünglichen Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 355 Abs. 3 BGB, wodurch beide Vertragsparteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet werden. Diese Rückabwicklung vollzieht sich nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts, wobei die §§ 812 ff. BGB entsprechende Anwendung finden, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen des Widerrufsrechts vorgehen.
Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass das Widerrufsrecht nicht der Formbedürftigkeit unterliegt, jedoch aus Beweisgründen dringend zur Textform geraten wird. Die Rechtsprechung fordert eine unmissverständliche Erklärung, aus der sich zweifelsfrei der Wille des Verbrauchers ergibt, den Vertrag zu beenden. Eine bloße Andeutung oder ein unklarer Äußerung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB.
Bitte beachten Sie, dass bereits durchgeführte Zahlungen und erbrachte Leistungen nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Da wir für die Einrichtung und Bereitstellung unserer Dienstleistungen bereits erhebliche Kosten getätigt haben, gelten folgende Bestimmungen:
Die Rückabwicklung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des § 355 Abs. 3 BGB mit folgenden Besonderheiten:
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, bei denen die Gegenstände des Vertrags nach der Spezifikation des Verbrauchers angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies gilt insbesondere für unsere maßgeschneiderten Softwarelösungen und individuellen Konfigurationen.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 355 Abs. 3 BGB normiert und führen zur Umwandlung des ursprünglichen Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis, dessen sich aus den §§ 346 ff. BGB ergebenden Konsequenzen sowohl für den Unternehmer als auch für den Verbraucher weitreichende rechtliche Implikationen nach sich ziehen. Die Rückabwicklung vollzieht sich nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts, wobei die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.
Die Verpflichtung zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB erstreckt sich sowohl auf Sachfrüchte als auch auf Gebrauchsvorteile, wobei die Ermittlung der Höhe der Nutzungen nach den Grundsätzen der §§ 100, 988 BGB erfolgt. Bei der Berechnung der Herausgabeansprüche ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher für eine Verschlechterung der Sache einzustehen hat, soweit diese über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgeht und nicht auf einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Sache beruht.
Die Rückgewährspflicht des Unternehmers umfasst gemäß § 346 Abs. 1 BGB nicht nur die empfangenen Leistungen, sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen, wobei bei der Rückabwicklung von Dienstleistungen die Wertersatzpflicht gemäß § 356 Abs. 1 S. 2 BGB zu berücksichtigen ist. Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt nach dem objektiven Wert der Leistung zum Zeitpunkt des Widerrufs, wobei bereits erbrachte Teilleistungen anteilig zu vergüten sind, soweit diese nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB fallen.
Besondere rechtliche Komplexität ergibt sich bei der Abwicklung von Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, da hier die §§ 327k ff. BGB zur Anwendung gelangen, die spezifische Regelungen für den Widerruf und die daraus resultierenden Rechtsfolgen vorsehen. Die Unterscheidung zwischen dauerhafter und nicht dauerhafter digitaler Inhalte ist für die Bestimmung der Rückgewährspflichten von entscheidender Bedeutung, wobei bei nicht dauerhaften Inhalten die Herausgabe der Nutzungsmöglichkeit im Vordergrund steht.
Die Verjährung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB, wobei die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB bereits durch die Erklärung des Widerrufs eintritt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass die Verjährung der Rückgewähransprüche nicht vor der Verjährung der primären Vertragsansprüche enden darf, um eine sachgerechte Abwicklung des Rückgewährschuldverhältnisses zu gewährleisten.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Dies umfasst insbesondere:
Gemäß § 356 Abs. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen unter folgenden Voraussetzungen:
Bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte gilt gemäß § 327k BGB:
Die Ausschlusstatbestände des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 2 BGB stellen eine Ausnahme vom Grundsatz des umfassenden Verbraucherschutzes dar und finden ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen des Unternehmers an der Endgültigkeit bestimmter Vertragsverhältnisse zu schützen. Die Systematik der Ausschlusstatbestände folgt dem Grundgedanken, dass ein Widerrufsrecht dann nicht gewährt wird, wenn die Leistung des Unternehmers so spezifisch auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist, dass eine Rückabwicklung für den Unternehmer mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
Bei der Auslegung des Begriffs der "nicht vorgefertigten Waren" im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass es nicht auf den Grad der Individualisierung ankommt, sondern darauf, ob die Ware nach der Bestellung des Verbrauchers erst hergestellt werden muss. Die Abgrenzung zwischen individualisierten Standardprodukten und kundenindividuellen Anfertigungen erfolgt nach objektiven Kriterien, wobei die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers bei der Gestaltung der Ware und die Einzigartigkeit des Endprodukts als maßgebliche Indizien heranzuziehen sind.
Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen gemäß § 356 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Verbraucher nicht nur seine ausdrückliche Zustimmung zur vorzeitigen Beginn der Dienstleistungserbringung erteilt, sondern auch seine Kenntnisnahme vom Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt. Die Rechtsprechung fordert hierfür eine nachweisbare, dokumentierte Erklärung des Verbrauchers, wobei eine bloße pauschale Zustimmung ohne konkreten Bezug zu den Rechtsfolgen nicht ausreicht, um das Erlöschen des Widerrufsrechts zu begründen.
Bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte gemäß § 327k BGB ist zu differenzieren zwischen dauerhaften und nicht dauerhaften Inhalten, wobei bei dauerhaften Inhalten das Widerrufsrecht erst erlischt, wenn der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zur vorzeitigen Lieferung erteilt und gleichzeitig seine Verpflichtung zur Zahlung bestätigt hat. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine zweistufige Erklärung, in der sowohl die Zustimmung zur vorzeitigen Lieferung als auch die Kenntnisnahme der Rechtsfolgen deutlich zum Ausdruck kommen müssen.
Die Beweislast für das Vorliegen der Ausschlusstatbestände und das Erlöschen des Widerrufsrechts trägt gemäß § 312g Abs. 2 S. 2 BGB der Unternehmer, wobei die Dokumentationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB zu beachten sind. Die Rechtsprechung fordert eine lückenlose Dokumentation des Zustimmungsprozesses, wobei insbesondere die zeitliche Abfolge der einzelnen Erklärungen und deren inhaltliche Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit des Ausschlusses des Widerrufsrechts sind.
Für bereits erbrachte Dienstleistungen und bereits gelieferte Ware, die nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wurden, besteht kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
Insbesondere gilt dies für:
Bei einem Widerruf nach Beginn der Dienstleistungserbringung sind Sie verpflichtet, den Wert der bereits bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen zu erstatten. Dies umfasst insbesondere:
Die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die besonderen vertraglichen Bestimmungen bei bereits erbrachten Dienstleistungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, der den Ausschluss des Widerrufsrechts für bereits vollständig erbrachte Dienstleistungen vorsieht, sofern die Erbringung erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Widerrufsrechts begonnen wurde. Die Systematik dieser Norm dient dem Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmers an der Endgültigkeit bereits erbrachter Leistungen und der Vermeidung unbilliger Rückabwicklungen bei bereits vollständig abgewickelten Vertragsverhältnissen.
Die Wertermittlung bereits erbrachter Teilleistungen richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 632a, 632 BGB, wobei die objektive Leistungsfähigkeit des Unternehmers und der subjektive Wert der Leistung für den Verbraucher zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung der Vergütung ist zu differenzieren zwischen bereits erbrachten Hauptleistungen und Nebenleistungen, wobei die Abrechnung nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung erfolgt, soweit nicht eine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Weiterbelastung bereits getätigter Einkäufe und Drittkosten erfolgt nach den Grundsätzen des Aufwendungsersatzes gemäß § 670 BGB, wobei der Unternehmer die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen nachzuweisen hat. Die Rechtsprechung fordert hierfür eine lückenlose Dokumentation der getätigten Aufwendungen, wobei insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Kosten zum vertraglichen Zweck und die Wirtschaftlichkeit der getätigten Dispositionen von entscheidender Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit sind.
Bei bereits bestellten Lizenzen und Hardware ist zu berücksichtigen, dass diese Gegenstände nicht ohne Weiteres zurückgegeben werden können, insbesondere wenn sie spezifisch auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten oder bereits individualisiert wurden. Die Weiterbelastung zu Einkaufspreisen findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Unternehmer nicht mit unbrauchbaren Gegenständen belastet werden soll, deren Rückabwicklung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre.
Die Fristsetzung für die Abrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerrufs dient der Beschleunigung der Abwicklung und der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass diese Frist nicht verlängert werden kann, es sei denn, der Verbraucher hat die verzögerte Abrechnung zu vertreten. Die Dokumentationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB sind auch bei der Abrechnung bereits erbrachter Leistungen zu beachten, wobei insbesondere die Transparenz der Berechnungsgrundlagen und die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit der Abrechnung sind.
Die rechtliche Wirksamkeit der besonderen vertraglichen Bestimmungen setzt voraus, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss über den Ausschluss des Widerrufsrechts informiert wurde und seine Zustimmung zu diesen Bestimmungen erteilt hat. Die Rechtsprechung fordert hierfür eine klare und verständliche Information über die Rechtsfolgen, wobei eine pauschale Verweisung auf gesetzliche Regelungen nicht ausreicht, um die Informationspflichten zu erfüllen. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Information und Zustimmung trägt der Unternehmer, wobei die Dokumentation des Informationsprozesses von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen ist.
Diese Widerrufsbelehrung ist Teil Ihrer Vertragsunterlagen. Bitte bewahren Sie sie sorgfältig auf.