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Stand: November 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Rechtliche Bedingungen für die Nutzung unserer Dienstleistungen

Wichtiger Hinweis

Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch. Mit der Nutzung unserer Plattform und Dienstleistungen erklären Sie sich mit den nachfolgenden Bedingungen einverstanden.

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.2 Das Angebot richtet sich primär an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, jedoch auch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung einer digitalen Plattform ("zoyss") zur Verwaltung von Bestellungen, Kundenkommunikation und weiteren digitalen Dienstleistungen für Gastronomiebetriebe sowie damit verbundene Beratungs-, Einrichtungs- und Supportleistungen (Software-as-a-Service / SaaS).

Erweiterte rechtliche Ausführungen zum Geltungsbereich

Die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag erfolgt durch die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Kunden, die sich aus der Inanspruchnahme der Dienstleistungen ergibt. Die rechtliche Wirksamkeit der AGB setzt voraus, dass der Kunde vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise die Möglichkeit hatte, von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen, wobei die Bereitstellung der AGB auf der Website des Anbieters als ausreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme gilt, sofern der Kunde auf diese ausdrücklich hingewiesen wurde.

Die Abdingung der gesetzlichen Regelungen durch diese AGB ist nur insoweit zulässig, als dies gesetzlich gestattet ist, wobei insbesondere die §§ 305 ff. BGB zu beachten sind. Die Klauseln dieser AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wobei unangemessene Benachteiligungen des Vertragspartners unwirksam sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass eine unangemessene Benachteiligung dann vorliegt, wenn eine Klausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen einschränkt.

Die Abgrenzung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gemäß §§ 13, 14 BGB ist für die Anwendbarkeit der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften von entscheidender Bedeutung. Bei der Bestimmung der Unternehmereigenschaft ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, wobei die Absicht, eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit auszuüben, maßgeblich ist. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine objektive Betrachtungsweise, wobei die äußeren Umstände des Vertragsschlusses und die Art der bestellten Leistungen als Indizien heranzuziehen sind.

Der Vertragsgegenstand umfasst neben der Bereitstellung der Software-as-a-Service-Lösung auch die damit verbundenen Nebenleistungen, insbesondere die Bereitstellung von Server-Ressourcen, die Durchführung von Updates und Wartungsarbeiten sowie die Erbringung von Supportleistungen. Die rechtliche Einordnung dieser Leistungen als einheitliche Dienstleistung oder als mehrere selbständige Leistungen ist für die Anwendung der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften von Bedeutung, wobei die Rechtsprechung von einer einheitlichen Dienstleistung ausgeht, wenn die einzelnen Leistungen funktional und wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.

Die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB oder als Werkvertrag gemäß § 631 BGB ist für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen von entscheidender Bedeutung. Bei der Bereitstellung einer Software-as-a-Service-Lösung geht die Rechtsprechung von einem Dienstvertrag aus, da der Anbieter die laufende Bereitstellung der Software schuldet und nicht nur einen bestimmten Erfolg herbeiführen will. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Kunden und die Haftung des Anbieters.

2. Vertragsschluss und Identifizierung

2.1 Die Präsentation der Dienstleistungen auf der Website oder in Werbematerialien stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung bzw. eines Vertragsangebots durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum).

2.2 Durch Anklicken des Buttons "Kostenpflichtig bestellen", "Jetzt kaufen" oder einer vergleichbaren Schaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die ausgewählten Leistungen ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt unmittelbar nach dem Absenden durch eine automatisierte E-Mail (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar.

2.3 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter das Angebot des Kunden durch eine separate Auftragsbestätigung per E-Mail, durch die Freischaltung des Zugangs zur Plattform oder durch Beginn der Leistungserbringung annimmt. Der Anbieter ist berechtigt, das Angebot des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Erweiterte rechtliche Ausführungen zum Vertragsschluss

Der Prozess des Vertragsschlusses vollzieht sich nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Vertragsrechts gemäß §§ 145 ff. BGB, wobei die Abgabe des Angebots durch den Kunden und dessen Annahme durch den Anbieter die wesentlichen Elemente des Zustandekommens eines rechtsgültigen Vertrages darstellen. Die rechtliche Einordnung der Präsentation der Dienstleistungen auf der Website als invitatio ad offerendum ist für die Bestimmung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses von entscheidender Bedeutung, da erst die Bestellung des Kunden als rechtlich bindendes Angebot zu qualifizieren ist.

Die Wirksamkeit der Annahmeerklärung des Anbieters richtet sich nach den §§ 147 ff. BGB, wobei die Annahme dem Antragsteller zugehen muss, um rechtliche Wirksamkeit zu entfalten. Die Zugangsbestimmung erfolgt nach den Grundsätzen des § 130 BGB, wobei die Abgabe der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers für den Zugang ausreichend ist. Bei der Übermittlung der Annahmeerklärung per E-Mail gilt die Erklärung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem der Empfänger die Möglichkeit hat, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Die rechtliche Qualifikation der automatisierten Eingangsbestätigung als reine Zugangbestätigung und nicht als Annahmeerklärung ist für die Bestimmung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses von entscheidender Bedeutung. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine automatisierte Eingangsbestätigung keine Annahme des Angebots darstellt, sondern lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt, sofern die Erklärung keinen unmissverständlichen Annahmewillen enthält. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Bestimmung der Widerrufsfrist von Bedeutung, die erst mit Zugang der Annahmeerklärung zu laufen beginnt.

Die rechtliche Wirksamkeit der elektronischen Willenserklärungen richtet sich nach den Vorschriften des § 126a BGB, wobei die Textform für die Abgabe von Willenserklärungen im elektronischen Rechtsverkehr ausreicht, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Identifizierung des Vertragspartners erfolgt durch die bei der Registrierung angegebenen Daten, wobei der Anbieter die Richtigkeit der Angaben nicht überprüfen kann und muss, sofern keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit vorliegen.

Das Recht des Anbieters zur Ablehnung des Angebots des Kunden ohne Angabe von Gründen folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, der auch im Zivilrecht Geltung beansprucht. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass dieses Recht nicht missbräuchlich ausgeübt werden darf, wobei insbesondere die §§ 305 ff. BGB zu beachten sind, wenn die Ablehnung auf diskriminierenden Gründen beruht. Die Dokumentation der Ablehnung ist für den Nachweis des Nichtzustandekommens des Vertrages von entscheidender Bedeutung, insbesondere wenn der Kunde behauptet, der Vertrag sei zustande gekommen.

3. Widerrufsrecht für Verbraucher

3.1 Verbraucher: Ist der Kunde Verbraucher (siehe Ziffer 1.2), steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung wird dem Kunden gesondert in Textform übermittelt.

3.2 Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

3.3 Unternehmer: Ist der Kunde Unternehmer (siehe Ziffer 1.2), besteht ausdrücklich kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Bitte beachten Sie, dass bereits erbrachte Leistungen und getätigte Zahlungen nicht ohne weiteres erstattet werden können, da hierfür bereits Kosten entstanden sind.

Erweiterte rechtliche Ausführungen zum Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht für Verbraucher stellt ein wesentliches Instrument des Verbraucherschutzes dar und findet seine Grundlage in der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Ausgestaltung des Widerrufsrechts als einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ermöglicht es dem Verbraucher, ohne Angabe von Gründen und ohne Sanktionen von seinem Vertragswillen Abstand zu nehmen.

Die Ausübung des Widerrufsrechts führt zur Umwandlung des ursprünglichen Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 355 Abs. 3 BGB, wodurch beide Vertragsparteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet werden. Diese Rückabwicklung vollzieht sich nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts, wobei die §§ 812 ff. BGB entsprechende Anwendung finden, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen des Widerrufsrechts vorgehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass die Rückgewährspflichten auch die Herausgabe der gezogenen Nutzungen umfassen.

Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten gemäß § 327k BGB setzt voraus, dass der Verbraucher nicht nur seine ausdrückliche Zustimmung zur vorzeitigen Beginn der Leistungserbringung erteilt, sondern auch seine Kenntnisnahme vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt. Die Rechtsprechung fordert hierfür eine zweistufige Erklärung, in der sowohl die Zustimmung zur vorzeitigen Leistungserbringung als auch die Kenntnisnahme der Rechtsfolgen deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Eine bloße pauschale Zustimmung ohne konkreten Bezug zu den Rechtsfolgen reicht nicht aus, um das Erlöschen des Widerrufsrechts zu begründen.

Die Abgrenzung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gemäß §§ 13, 14 BGB ist für die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts von entscheidender Bedeutung, wobei die Rechtsprechung bei der Bestimmung der Unternehmereigenschaft auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt. Bei der Auslegung des Begriffs der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist auf die objektiven Umstände des Vertragsschlusses abzustellen, wobei die Art der bestellten Leistungen und die Häufigkeit der Bestellungen als maßgebliche Indizien heranzuziehen sind.

Die rechtliche Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass diese den formalen Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB entspricht, wobei insbesondere die Klarheit und Verständlichkeit der Informationen von entscheidender Bedeutung ist. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine unzureichende Widerrufsbelehrung zur Verlängerung der Widerrufsfrist führt, wobei die Frist erst mit ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen beginnt. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Belehrung trägt der Unternehmer, wobei die Dokumentation des Belehrungsprozesses von entscheidender Bedeutung ist.

Die Verjährung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB, wobei die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB bereits durch die Erklärung des Widerrufs eintritt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass die Verjährung der Rückgewähransprüche nicht vor der Verjährung der primären Vertragsansprüche enden darf, um eine sachgerechte Abwicklung des Rückgewährschuldverhältnisses zu gewährleisten.

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

4.1 Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Alle Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise gegenüber Verbrauchern sind Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer.

4.2 Die Entgelte sind, sofern nicht anders vereinbart, monatlich oder jährlich im Voraus fällig und zahlbar. Rechnungen werden dem Kunden elektronisch per E-Mail zur Verfügung gestellt.

4.3 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

4.4 Gerät der Kunde mit der Zahlung der Entgelte in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug, ist der Anbieter nach vorheriger Androhung unter Fristsetzung berechtigt, den Zugang zur Plattform vorübergehend bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zu sperren.

Erweiterte rechtliche Ausführungen zu den Zahlungsbedingungen

Die rechtliche Wirksamkeit der Preisabreden richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 305 ff. BGB, wobei Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass Preiserhöhungen nur dann wirksam sind, wenn sie dem Kunden vor Vertragsschluss in transparenter Weise mitgeteilt werden und der Kunde die Möglichkeit hat, von dem Vertrag Abstand zu nehmen. Bei der Berechnung der Preise ist zu berücksichtigen, dass diese die Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung darstellen und daher der Angemessenheit entsprechen müssen.

Die Fälligkeit der Entgelte richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, wobei bei monatlichen oder jährlichen Zahlungen die jeweilige Periode im Voraus abgerechnet wird. Die rechtliche Einordnung der Zahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kunden ist für die Bestimmung der Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug von entscheidender Bedeutung, wobei die §§ 280 ff. BGB zur Anwendung gelangen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Anbieter auch ohne Mahnung in Verzug gerät, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB, wobei die Höhe der Zinsen von der Eigenschaft des Kunden als Verbraucher oder Unternehmer abhängt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass die Zinspflicht auch dann entsteht, wenn der Anbieter keinen Schaden erleidet, da der Zins als Ausgleich für den entgangenen Zinsgewinn zu qualifizieren ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt, wobei der Anbieter die Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB zu beachten hat.

Die Sperrung des Zugangs zur Plattform bei Zahlungsverzug stellt ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB dar, wobei der Anbieter die Leistung zurückbehalten darf, solange der Kunde mit seiner Gegenleistung im Verzug ist. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Ausübung dieses Rechts der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss, wobei insbesondere die Höhe der offenen Forderung und die Bedeutung der gesperrten Leistung für den Kunden zu berücksichtigen sind. Die vorherige Androhung der Sperrung unter Fristsetzung ist für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderlich.

Die rechtliche Wirksamkeit der elektronischen Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorschriften der §§ 14, 14a UStG, wobei die elektronische Rechnung die gleichen rechtlichen Wirkungen wie eine Papierrechnung entfaltet. Die Beweislast für den Zugang der Rechnung trägt der Anbieter, wobei die Rechtsprechung verlangt, dass der Anbieter den Zugang der Rechnung nachweisen kann. Die Aufbewahrungspflichten gemäß § 14b UStG sind zu beachten, wobei die Aufbewahrungsdauer zehn Jahre beträgt.

5. Haftung und Haftungsbeschränkung

5.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

5.2 Ausschluss leichter Fahrlässigkeit: Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

5.3 Ausschluss von Folgeschäden: Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – vollständig ausgeschlossen.

Wichtige Einschränkung

Der Anbieter schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg durch die Nutzung der Software. Insbesondere übernimmt der Anbieter keine Gewähr für die Steigerung von Umsätzen oder Gewinnen des Kunden.

Erweiterte rechtliche Ausführungen zur Haftung

Die rechtliche Grundlage der Haftungsbeschränkung findet sich in den §§ 280, 281, 254 BGB, wobei die Haftung des Anbieters auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen beschränkt ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass die Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit nach objektiven Kriterien erfolgt, wobei grobe Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn der Handelnde die im Verkehr erforderliche Sorge in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Geschädigte.

Der Ausschluss der Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist nach § 309 Nr. 7 BGB nur zulässig, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass dieser Ausschluss auch für die Verletzung von Kardinalpflichten nicht gilt, wobei Kardinalpflichten solche Vertragspflichten sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.

Der Ausschluss von Folgeschäden und mittelbaren Schäden ist nach § 309 Nr. 7 BGB nur zulässig, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass der Begriff des Folgeschadens alle Schäden umfasst, die nicht unmittelbar an der beschädigten Sache selbst entstehen, sondern sich aus den weiteren Auswirkungen des Schadensereignisses ergeben. Die Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schäden erfolgt nach der Kausalitätstheorie der adäquaten Verursachung.

Die rechtliche Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung setzt voraus, dass diese dem Kunden vor Vertragsschluss in transparenter Weise mitgeteilt wird, wobei die Rechtsprechung verlangt, dass der Kunde die Möglichkeit hat, von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Information trägt der Anbieter, wobei die Dokumentation des Informationsprozesses von entscheidender Bedeutung ist. Die Haftungsbeschränkung ist unwirksam, wenn sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.

Die Haftung für Datenverlust richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 280, 283 BGB, wobei der Anbieter für die Sicherung der Daten verantwortlich ist. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Anbieter für den Verlust von Daten haftet, wenn dieser auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruht. Die Haftung ist jedoch auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen, um den Datenverlust zu minimieren.

Die rechtliche Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung bei Verletzung von Garantien richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 443, 280 BGB, wobei eine Garantie eine vertragliche Zusicherung ist, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Haftungsbeschränkung nicht für die Verletzung von Garantien gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Abgrenzung zwischen Garantie und normaler Vertragspflicht erfolgt nach dem Umfang der zugesicherten Eigenschaften und der Bedeutung der Zusicherung für den Kunden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Teil Ihrer Vertragsunterlagen. Bitte bewahren Sie sie sorgfältig auf.